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   VGH Bayern, 23.01.2007 - 7 ZB 06.509   

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VGH Bayern, 23.01.2007 - 7 ZB 06.509 (https://dejure.org/2007,44814)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23.01.2007 - 7 ZB 06.509 (https://dejure.org/2007,44814)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23. Januar 2007 - 7 ZB 06.509 (https://dejure.org/2007,44814)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rücktritt von Prüfungen - Unerkannte Prüfungsunfähigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 07.10.1988 - 7 C 8.88
    Auszug aus VGH Bayern, 23.01.2007 - 7 ZB 06.509
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 7.10.1988 BVerwGE 80, 282) ist an die Unverzüglichkeit des Rücktritts ein strenger Maßstab anzulegen.
  • VGH Bayern, 16.04.2002 - 7 B 01.1889
    Auszug aus VGH Bayern, 23.01.2007 - 7 ZB 06.509
    Auch nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist der Prüfling insbesondere verpflichtet, sich rechtzeitig vor der Prüfung Klarheit über seine Prüfungsfähigkeit zu verschaffen und gegebenenfalls unverzüglich die in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen, und zwar bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit grundsätzlich vor Beginn der Prüfung, spätestens aber dann, wenn er sich ihrer bewusst geworden ist (BayVGH vom 16.4.2002 Az. 7 B 01.1889; BVerwG a.a.O., 285).
  • VG Augsburg, 03.12.2018 - Au 8 K 18.1003

    Exmatrikulation trotz Geltendmachung einer Prüfungsunfähigkeit

    Denn eine den Grundsatz der Chancengleichheit zu Lasten der Mitbewerber verletzende zusätzliche Prüfungschance verschafft sich nicht nur der Prüfungsbewerber, der durch eine nachträglich vorgetäuschte Prüfungsunfähigkeit die Genehmigung des Rücktritts erreicht, sondern auch derjenige, der tatsächlich prüfungsunfähig war, sich aber in Kenntnis seines Zustands der Prüfung unterzogen hat, um sich im Falle des Misserfolgs durch den nachträglich erklärten Rücktritt den Rechtswirkungen der fehlgeschlagenen Prüfung zu entziehen (BayVGH, B.v. 23.1.2007 - 7 ZB 06.509 - juris Rn. 12).

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob mit dem "Härtefallantrag" bereits eine eindeutige Willenserklärung (zu diesem Kriterium vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2007 - 7 ZB 06.509 - juris Rn. 13) gegenüber der Prüfungsbehörde zum Rücktritt von der Prüfung vom 29. Januar 2018 zum Ausdruck gebracht worden ist.

    Die Mitwirkungspflicht des Prüfungsbewerbers gebietet es, dass er sich bei jedem Zweifel an seiner Prüfungsfähigkeit, unabhängig von einer zutreffenden Einschätzung der Auswirkungen der Erkrankung, unverzüglich um eine (ärztliche) Aufklärung seines Gesundheitszustandes bemüht und diese der Prüfungsbehörde mitteilt (BayVGH, B.v. 23.1.2007 - 7 ZB 06.509 - juris Rn. 12).

  • VG Augsburg, 02.07.2019 - Au 8 K 18.1003

    Geltendmachung einer Prüfungsunfähigkeit

    Denn eine den Grundsatz der Chancengleichheit zu Lasten der Mitbewerber verletzende zusätzliche Prüfungschance verschafft sich nicht nur der Prüfungsbewerber, der durch eine nachträglich vorgetäuschte Prüfungsunfähigkeit die Genehmigung des Rücktritts erreicht, sondern auch derjenige, der tatsächlich prüfungsunfähig war, sich aber in Kenntnis seines Zustands der Prüfung unterzogen hat, um sich im Falle des Misserfolgs durch den nachträglich erklärten Rücktritt den Rechtswirkungen der fehlgeschlagenen Prüfung zu entziehen (BayVGH, B.v. 23.1.2007 - 7 ZB 06.509 - juris Rn. 12).

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob mit dem "Härtefallantrag" bereits eine eindeutige Willenserklärung (zu diesem Kriterium vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2007 - 7 ZB 06.509 - juris Rn. 13) gegenüber der Prüfungsbehörde zum Rücktritt von der Prüfung vom 29. Januar 2018 zum Ausdruck gebracht worden ist.

    Die Mitwirkungspflicht des Prüfungsbewerbers gebietet es, dass er sich bei jedem Zweifel an seiner Prüfungsfähigkeit, unabhängig von einer zutreffenden Einschätzung der Auswirkungen der Erkrankung, unverzüglich um eine (ärztliche) Aufklärung seines Gesundheitszustandes bemüht und diese der Prüfungsbehörde mitteilt (BayVGH, B.v. 23.1.2007 - 7 ZB 06.509 - juris Rn. 12).

  • VGH Bayern, 07.01.2009 - 7 ZB 08.1478

    Rücktritt von der Prüfung; Unverzüglichkeit des Rücktritts; Unerkannte

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 7.10.1988 BVerwGE 80, 282/285) und des Senats (Beschluss vom 23.1.2007 Az. 7 ZB 06.509 und vom 4.10.2007 BayVBl 2008, 210) ist an die Unverzüglichkeit des Rücktritts von der Prüfung ein strenger Maßstab anzulegen, um Missbräuche des Rücktrittsrechts mit dem Ziel der Verbesserung der Prüfungschancen zu verhindern.
  • VG Augsburg, 19.07.2016 - Au 3 K 15.1851

    Unverzüglichkeit des Prüfungsrücktritts

    Eine ordnungsgemäße Rücktrittserklärung wegen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit erfordert eine eindeutige Willenserklärung gegenüber der Prüfungsbehörde mit dem Ziel der Annullierung der Prüfung (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2007 - 7 ZB 06.509 - juris Rn. 13; U.v. 3.11.1992 - 7 ZB 91.541 - juris Rn. 86; VG Ansbach, U.v. 1.2.2007 - AN 2 K 06.23 u. a. - juris Rn. 35).

    Ein Prüfling trägt die materielle Beweislast nicht nur für die den Rücktrittsgrund, sondern auch für die Unverzüglichkeit des Rücktritts (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 4.3.2013 - 7 CE 13.181 - juris Rn. 14; B.v. 26.11.2009 - 7 ZB 09.1423 - juris Rn. 11; B.v. 7.1.2009 - 7 ZB 08.1478 - juris Rn. 11; B.v. 23.1.2007 - 7 ZB 06.509 - juris Rn. 12; U.v. 23.9.2004 - 7 B 03.1192 - juris Rn. 16 zu § 21 Abs. 4 Satz 1 RaPO a. F.; B.v. 22.7.2003 - 7 CE 03.1872 - juris Rn. 11; VG Würzburg, U.v. 14.5.2014 - W 2 K 13.963 - juris Rn. 19; VG Augsburg, U.v. 24.1.2006 - Au 3 K 05.1950 - juris Rn. 20).

  • VGH Bayern, 31.08.2010 - 7 ZB 10.1763

    Endgültiges Nichtbestehen der Ersten Juristischen Staatsprüfung; Zulassung zur

    Vielmehr muss er sich bereits bei subjektivem Krankheitsverdacht, also wenn ihm erhebliche Beeinträchtigungen seines Leistungsvermögens im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre nicht verborgen geblieben sind, unverzüglich selbst um eine Aufklärung seines Gesundheitszustandes bemühen (BayVGH vom 23.1.2007 Az. 7 ZB 06.509 und vom 20.6.2008 Az. 7 ZB 08.193 , Niehues, Prüfungsrecht, 4. Auflage 2004, RdNr. 145 m.w.N.).
  • VG München, 07.04.2008 - M 3 K 07.1316

    Unverzüglichkeit des Prüfungsrücktritts

    Eine den Grundsatz der Chancengleichheit zu Lasten der Mitbewerber verletzende zusätzliche Prüfungschance verschafft sich nicht nur derjenige, dem es gelingt, durch nachträglich vorgetäuschte Prüfungsunfähigkeit die Genehmigung des Rücktritts zu erreichen, sondern auch der, der tatsächlich prüfungsunfähig war, sich aber in Kenntnis seines Zustandes der Prüfung unterzogen hat, um sich im Falle des Misserfolgs durch nachträglichen Rücktritt den Rechtswirkungen der fehlgeschlagenen Prüfung zu entziehen (BayVGH vom 23.01.2007, Az. 7 ZB 06.509).
  • VG Augsburg, 21.06.2022 - Au 8 K 21.2517

    Prüfungsrecht, Endgültig nicht bestandene Prüfung, Unverzüglicher

    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2007 - 7 ZB 06.509 - juris Rn. 12) ist der Prüfling insbesondere verpflichtet, sich rechtzeitig vor der Prüfung Klarheit über seine Prüfungsfähigkeit zu verschaffen und gegebenenfalls unverzüglich die in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen, und zwar bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit grundsätzlich vor Beginn der Prüfung, spätestens aber dann, wenn er sich ihrer bewusstgeworden ist (vgl. BayVGH, U.v. 16.4.2002 - 7 B 01.1889 - juris Rn. 17 ff.; BVerwG, U.v. 7.10.1988 - 7 C 8/88 - BVerwGE 80, 282 (285) = juris Rn. 12).
  • VG München, 30.03.2010 - M 16 K 09.2546

    Fortbildungsprüfung "Fachwirt im Gastgewerbe"; Rücktritt

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vom 7.10.1988, BVerwGE 80, 282) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vom 23.1.2007, Az.: 7 ZB 06.509, v. 4.10.2007, BayVBl 2008, 210 und vom 7.1.2009, a.a.O.) ist an die Unverzüglichkeit des Rücktritts von der Prüfung ein strenger Maßstab anzulegen, um Missbräuche des Rücktrittrechts mit dem Ziel der Verbesserung der Prüfungschancen zu verhindern.
  • VG Augsburg, 07.08.2020 - Au 8 K 20.945

    Nachträgliche Geltendmachung von Prüfungsunfähigkeit

    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2007 - 7 ZB 06.509 - juris Rn. 12) ist der Prüfling insbesondere verpflichtet, sich rechtzeitig vor der Prüfung Klarheit über seine Prüfungsfähigkeit zu verschaffen und gegebenenfalls unverzüglich die in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen, und zwar bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit grundsätzlich vor Beginn der Prüfung, spätestens aber dann, wenn er sich ihrer bewusst geworden ist (vgl. BayVGH, U.v. 16.4.2002 - 7 B 01.1889 - juris Rn. 17 ff.; BVerwG, U.v. 7.10.1988 - 7 C 8/88 - BVerwGE 80, 282 (285) = juris Rn. 12).
  • VG München, 10.07.2012 - M 16 K 12.377

    Facharztbezeichnung Neurologie; Prüfungsunfähigkeit; (kein) unverzüglicher

    So entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (seit Entscheidung v. 7.10.1988, BVerwGE 80, 282) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (v. 23.1.2007, Az.: 7 ZB 06.509, v. 4.10.2007, BayVBl. 2008, 210 u. v. 7.1.2009, BayVBl. 2010, 27, v. 28.1.2011, Az. 7 ZB 10.2236), dass an die Unverzüglichkeit des Rücktritts von der Prüfung ein strenger Maßstab anzulegen ist, um Missbräuche des Rücktrittsrechts mit dem Ziel der Verbesserung der Prüfungschancen zu verhindern.
  • VG München, 14.05.2010 - M 16 E 10.1118

    Zulassung zur Wiederholungsprüfung; Prüfungsrücktritt

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